§ 7 BlutArmV 2010
Öffentliche Bekanntmachung
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Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.
Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.