§ 2 BMLEHBGebV

Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen

📖

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Suchhilfen: Auslagen festlegen, Gebührenverzeichnis nutzen, Auslagenverzeichnis einsehen, Gebühren und Auslagen berechnen, Gebührenbefreiung prüfen, lagen, sehen, rechnen