§ 11 BMFSFJBAFzAZustAnO
Vorbehaltsklausel
📖
↗ Links
(1) Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 und 8 bis 10 selbst auszuüben.
(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.
Suchhilfen: Befugnisvorbehalt, Zuständigkeit vorbehalten, Ministerium entscheidet, behalten