§ 2 BMJVBhWidVertrAnO
Vertretung bei Klagen
📖
↗ Links
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Satz 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.
Fußnoten
(+++ § 2: zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)
Suchhilfen: Staatsvertretung bei Klagen, Rechtsvertretung Bundesrepublik, Vertretung in Beihilfeangelegenheiten, Justizminister Vertretung im Verfahren, Vertretung im Widerspruchsverfahren, tretung, hilfeangelegenheiten, fahren