§ 3 BMJVBhWidVertrAnO

Übergangsregelung

📖

(1) § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnahmen anzuwenden, die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vor dem 1. Juni 2017 getroffen hat.

(2) § 2 ist auch anzuwenden, wenn der Widerspruchsbescheid vor dem 1. Juli 2017 vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erlassen worden ist.

Suchhilfen: Übergangsregelung Verwaltungsverfahren, Alte Widerspruchsfrist, Rückwirkende Widerspruchsbestimmung, Bundesamt Maßnahmen Widerspruch, Verwaltungsakt Übergangszeit, gangsregelung, waltungsverfahren