§ 12 BNatSchG

Zusammenwirken der Länder bei der Planung

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Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.

Suchhilfen: Grenzregion Planung, Länderabstimmung bei Planung, Programme berücksichtigen, Planungskoordination zwischen Ländern, Grenznahe Gebietsentwicklung, Zusammenwirken der Länder, Planungsabstimmung Bundesländer, rücksichtigen, sammenwirken