§ 13 BNatSchG
Allgemeiner Grundsatz
📖
↗ Links
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Suchhilfen: Natur schützen, Landschaftsschäden vermeiden, Umweltschaden ausgleichen, Ersatzmaßnahme ergreifen, Umweltentschädigung leisten, Schadensvermeidungspflicht, Umweltkompensation in Geld, meiden, weltschaden, gleichen, greifen, weltentschädigung