§ 14 BodSchätzG – Übernahme in das Liegenschaftskataster

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(1) Nach Bestandskraft sind die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile (§ 8) unverzüglich in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(2) Die mit der Führung des Liegenschaftskatasters beauftragten Behörden berechnen nach § 9 für jedes Flurstück anlassbezogen die Ertragsmesszahl.

(3) Die Musterstücke und Vergleichsstücke sind im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BodSchätzG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026