§ 7 BodVerkFKrV
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
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Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.