§ 8 BodVerkFKrV
Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten.
| 1. | Luftfahrzeuge | mit 50 Prozent, |
| 2. | Rechtsvorschriften | mit 25 Prozent, |
| 3. | Kommunikation und Kooperation | mit 25 Prozent. |
(4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden.
| 1. | Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen | mit 20 Prozent, |
| 2. | Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen | mit 20 Prozent, |
| 3. | Abfertigung von Luftfahrzeugen | mit 30 Prozent, |
| 4. | Baggage Handling | mit 20 Prozent, |
| 5. | Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben | mit 10 Prozent. |
| 1. | „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 40 Prozent, |
| 2. | „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 60 Prozent. |
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
- 1.
- die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 3.
- die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,
- 4.
- die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,
- 5.
- die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,
- 6.
- die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Suchhilfen: Theorieprüfung Bodenverkehr, Praxisprüfung Bodenverkehr, Gewichtete Prüfungsbereiche