§ 21 BOKraft
Verständigung mit dem Fahrzeugführer
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↗ Links
(1) Obusse und Kraftomnibusse des Linienverkehrs müssen deutlich hör- oder sichtbare Verständigungseinrichtungen haben
- 1.
- zur Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch das Betriebspersonal,
- 2.
- bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des Haltewunschs der Fahrgäste an den Fahrzeugführer.
(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.
Suchhilfen: Verständigungseinrichtung im Bus, Haltewunsch melden, Fahrauftrag geben, Sicherheitsgurt‑Hinweisanzeige, Ein‑Mann‑Bus Kommunikation, Linienbus Haltesignal, ständigungseinrichtung