§ 22 BOKraft – Stehplätze
(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird.
(2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BOKraft, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026