§ 28 BOKraft – Fahrpreisanzeiger
(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
- 1.
- das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
- 2.
- die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BOKraft, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026