§ 35 BOKraft – Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen

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In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BOKraft, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026