§ 10 BPersVG
Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
📖
↗ Links
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.
Suchhilfen: Benachteiligungsverbot, Begünstigungsverbot, Gleichbehandlung im Beruf, Diskriminierung am Arbeitsplatz, Ungleichbehandlung verhindern, Behinderung von Amtsträgern, hinderung