§ 13 BPersVG
Bildung von Personalräten
📖
↗ Links
(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.
Suchhilfen: Personalrat bilden, Personalvertretung wählen, Wahlberechtigte im öffentlichen Dienst, Dienststelle Personalrat, Personalrat Voraussetzungen, Personalrat Zuordnung, aussetzungen, ordnung