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    Gesetze/ BPersVG /Teil 1 – Personalvertretungen im Bundesdienst/Kapitel 5 – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat/Abschnitt 2 – Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats

    § 94 BPersVG

    Anzuwendende Vorschriften

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    ↗ Links
    • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

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    Für den Gesamtpersonalrat gelten § 89 Absatz 1, 2 und 4, § 90 Satz 1 sowie § 91 entsprechend.

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