§ 2 BRüG
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Rückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zustehen und auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
Suchhilfen: Rückerstattung verlangen, Geld zurückfordern, Schadensersatzanspruch geltend machen, Rückzahlung von Vermögensgegenständen, Rückerstattungsanspruch prüfen, Rückerstattungsberechtigung nachweisen, langen, mögensgegenständen, weisen