§ 23 BRüG

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Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Entziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.

Suchhilfen: Rückerstattung mindern, Gegenanspruch anrechnen, Rückzahlungsanspruch reduzieren, Wertausgleich bei Gegenanspruch, Entziehungstatbestand Gegenanspruch, Rückerstattungsanspruch kürzen, Gegenforderung verrechnen, Rückzahlung abziehen, rechnen, forderung, ziehen