§ 37 BRüG
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Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land bewirkt.
Suchhilfen: Rückerstattung Anspruch, Anspruchsübertragung, Zahlungen an Land, Teilweise Übertragung, Erstattung an Staat, Zahlungsanspruch Land, spruchsübertragung, tragung, stattung