§ 9 BRüG

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In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) werden die in § 1 genannten Rechtsträger durch den Bundesminister der Finanzen oder von ihm zu bestimmende nachgeordnete Behörden der Bundesfinanzverwaltung vertreten.

Suchhilfen: Vertretung im Rückerstattungsverfahren, Bundesfinanzministerium Vertretung, nachgeordnete Finanzbehörde, Rückerstattungsanspruch vertreten, Stellvertretung Finanzverwaltung, Finanzbehörde im Verfahren, Vertretung von Rechtsträgern, Finanzminister Vertretung, tretung, treten, fahren