§ 45g BRGO 2025 – Teilnahme an den Verhandlungen

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An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRGO 2025, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026