§ 45g BRGO 2025 – Teilnahme an den Verhandlungen
An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRGO 2025, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026