§ 27 BsGaV
Zuordnung von Einkünften aus Vermögenswerten
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(1) Einkünfte aus Vermögenswerten sind einer Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn diese Vermögenswerte mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- 1.
- der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungsbetriebsstätte,
- 2.
- der Bedeckung der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Versicherungsbetriebsstätte oder
- 3.
- der Bedeckung des Dotationskapitals der Versicherungsbetriebsstätte.
(2) Soweit eine direkte Zuordnung von Vermögenswerten und Einkünften nicht möglich ist, sind einer Versicherungsbetriebsstätte Einkünfte entsprechend der durchschnittlichen Kapitalanlagerendite des Versicherungsunternehmens zuzuordnen.
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