§ 28 BsGaV
Rückversicherung innerhalb eines Unternehmens
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Das versicherungstechnische Risiko, das einer Versicherungsbetriebsstätte auf Grund der zutreffenden Zuordnung eines Versicherungsvertrags zugeordnet ist, darf nicht durch eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung, die einem Rückversicherungsvertrag zwischen rechtlich selbständigen Versicherungsunternehmen vergleichbar ist, dem übrigen Unternehmen zugeordnet werden.
Suchhilfen: interne Rückversicherung, Rückversicherung im Unternehmen, Versicherungsrisiko intern zuordnen, interne Risikoübernahme Versicherung, Versicherungsbetrieb Risikoabgabe, nehmen, ordnen, sicherung