§ 1 BSNotFPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
- 1.
- Betreuen von Rechtsuchenden,
- 2.
- rechtliches Einordnen der Sachverhalte von Rechtsuchenden unter Berücksichtigung berufsrechtlicher und beurkundungsrechtlicher Vorgaben,
- 3.
- Erstellen von Entwürfen für Urkunden,
- 4.
- Vollziehen von Urkunden,
- 5.
- Erstellen von Kostenberechnungen sowie
- 6.
- Organisieren von Büroabläufen, auch unter Nutzung digitaler Prozesse.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat“.
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