§ 126 BTGO 2025 – Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

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Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BTGO 2025, nicht nur diese Vorschrift):

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026