§ 53 BTGO 2025

Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

📖
Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
a)
die Stärke des Ausschusses,
b)
die Abkürzung der Fristen,
c)
die Sitzungszeit und die Tagesordnung,
d)
die Vertagung der Sitzung,
e)
die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,
f)
die Teilung der Frage,
g)
die Überweisung an einen Ausschuss,
h)
einen Einspruch nach § 39,
i)
die Durchführung geheimer Wahlen und
j)
sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.

Suchhilfen: namentliche Abstimmung verbieten, Abstimmung ohne Namensnennung, Verbot namentliche Abstimmung, Ausschussstärke abstimmen, Fristverkürzung abstimmen, Sitzungszeit festlegen, Sitzung vertagen, Frage teilen, stimmung, bieten, stimmen, tagen