§ 54 BTGO 2025 – Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
(1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.
(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BTGO 2025, nicht nur diese Vorschrift):
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026