§ 10 BtMG
Rücknahme und Widerruf
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(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
Suchhilfen: Lizenz entziehen, Rücknahme der Erlaubnis, Widerruf einer Bewilligung, Verzicht auf Erlaubnis, ziehen, willigung