§ 9 BtMG
Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
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(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
- 1.
- die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
- 2.
- die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
- 3.
- die Lage der Betriebstätten und
- 4.
- den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
(2) Die Erlaubnis kann
- 1.
- befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
- 2.
- nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,
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