§ 18 BtOG

Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein

📖

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den anerkannten Betreuungsverein ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der ihm nach § 15 Absatz 1 und § 16 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Vereinsdaten verarbeiten, Mitgliederdaten speichern, Datenschutz im Verein, personenbezogene Daten Verein, Datenverarbeitung Betreuungsverein, Vereinsmitglied Datenschutz, Datenweitergabe im Verein, einsdaten, arbeiten, gliederdaten