Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse des Bundes
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 9 Nr. 16 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), des § 15 Abs. 1 der Satzung der Unfallkasse des Bundes vom 22. Januar 2003, des § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300) wird folgende Anordnung erlassen:
I. Übertragung von Befugnissen
- 1.
- nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
- 2.
- nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,
- 3.
- nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
- 4.
- nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit die Geschäftsführung entsprechend der Nummer 1 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig war.
II. Vorbehaltsklausel
Der Vorstand der Unfallkasse des Bundes behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
III. Inkrafttreten
Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Schlussformel
Vorstand der Unfallkasse des Bundes