§ 51 BVerfGGO 2015

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Der Beschluss auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des Gerichts. Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des oder der Betroffenen. Der Beschluss wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben und anschließend dem oder der Betroffenen eröffnet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGGO 2015, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026