§ 52 BVerfGGO 2015
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Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum ein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner Mitte. Dieses hört den oder die Betroffene und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen sind Betroffene zu laden. Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. Von der Beratung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Gerichts ausgeschlossen.
Suchhilfen: Untersuchung im Verfahren, Ermittlungen durch Gericht, Untersuchungsmitglied, Bericht an das Plenum, Ausschluss von Entscheidungsberatung, suchung, fahren, mittlungen, scheidungsberatung