§ 7 BVerfGGO 2015

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(1) Die Mitglieder des Gerichts werden über alle wichtigen, das Gericht berührenden Vorgänge unterrichtet.

(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet in der Regel der Protokollausschuss, ob und durch wen sie wahrgenommen werden. Soweit der Präsident an seiner Stelle entscheidet, ist der Protokollausschuss zu unterrichten.

(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGGO 2015, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026