§ 2 BWO

Landeswahlleiter

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Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

Suchhilfen: Landeswahlleiter ernennen, Stellvertreter Wahlleiter benennen, Wahlleiter Dienststelle melden, Wahlleiter Kontaktdaten übermitteln, Wahlleiter Namen veröffentlichen, Wahlleiter Amtszeit unbefristet, Wahlleiter Anschrift mitteilen, nennen, öffentlichen, teilen