§ 26 BWO
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
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Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
Suchhilfen: Wahlschein erhalten, Gemeindebehörde Zuständigkeit, Wahlberechtigte Nachweis, Wahlscheinausstellung, Wählerverzeichnis Eintrag, halten