§ 40 BZRG
Nachträgliche Eintragung
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Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
Suchhilfen: nachträgliche Eintragung Führungszeugnis, spätere Verurteilung eintragen, Eintrag im Strafregister aktualisieren, Führungszeugnis nach neuer Verurteilung, Eintragung verhindert Bescheid, Eintrag im Führungszeugnis ändern, nachträgliche Strafregistereintragung, tragung, urteilung, tragen