§ 43 BZRG
Weiterleitung von Auskünften
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Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.
Suchhilfen: Auskunft weiterleiten, Führungszeugnis Informationen, Behördliche Auskunftspflicht, Bundesbehörde Weitergabe, Nachteil Vermeidung, öffentliche Aufgaben gefährden, untergeordnete Behörde informieren, Informationsweitergabe zwischen Behörden, leiten, meidung, gaben, hörden