§ 50 BZRG

Zu Unrecht getilgte Eintragungen

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Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Suchhilfen: unrechtmäßige Löschung“, Eintragung wieder aufnehmen, Grundbuch Löschung anfechten, Registereintrag zurücksetzen, Stellungnahme zur Löschung, Eintrag reaktivieren, Löschung rückgängig machen, tragung, nehmen, fechten, setzen