§ 58 BZRG
Berücksichtigung von Verurteilungen
📖
↗ Links
Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.
Suchhilfen: Verurteilung tilgungsreif, Strafregistereintrag prüfen, Tilgung von Verurteilung, Strafregisterauskunft anfordern, Verurteilung im Register berücksichtigen, Strafregistereintrag ohne Eintragung, Tilgungsreife Verurteilung, Registereintrag von Verurteilung, urteilung, rücksichtigen, tragung