§ 66 BZRG

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

📖

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.

Suchhilfen: Strafregister Eintrag löschen, Tilgung Strafregister, Eintrag tilgungsreif, Strafregister Löschung, Tilgungsfrist Strafregister, Eintrag im Zentralregister löschen, Strafregister Tilgungsregelung