§ 10 ChirurgMAusbV – Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013