§ 11 ChirurgMAusbV

Übergangsregelung

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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Suchhilfen: alte Ausbildungsregeln anwenden, neue Verordnung optional vereinbaren, Vertragsparteien Regelungswahl, Vertragliche Anwendung neuer Regeln, wenden, ordnung, einbaren, tragsparteien, wendung