§ 3a CWÜAG
Weitere Meldepflichten
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- 1.
- eine chemische Waffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Übereinkommens oder
- 2.
- eine Chemikalie des Anhangs über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen handelt.
- 1.
- das äußere Erscheinungsbild der Sache,
- 2.
- die auf der Sache angebrachten Gefahrensymbole, Gefahrenhinweise, Inhaltsangaben oder sonstigen Kennzeichnungen und Beschriftungen, und
- 3.
- die Umstände, unter denen die Sache aufgefunden wurde.
- 1.
- im Einzelhandel erhältlichen Waren und
- 2.
- Chemikalien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, aufgefunden werden und
- a)
- die im üblichen Betriebsablauf der Einrichtung vorgesehen sind oder
- b)
- die im Zusammenhang mit Inventurkorrekturen beim Erfassen von Lagerbeständen festgestellt werden.
(3) Werden in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 aufgefunden, hat dies abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur der nach § 4 Verpflichtete zu melden. Satz 1 gilt nur, soweit der nach § 4 Verpflichtete auf Grund bestimmter Tatsachen den Verdacht hat oder hätte haben müssen, dass die Chemikalien zur Verwendung für nicht erlaubte Zwecke bestimmt sein könnten.
(4) Wer Sicherungspflichten nach § 4 unterliegt und Kenntnis davon erlangt, dass Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 widerrechtlich entwendet worden sind, hat dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch im Falle des Wiederauffindens einer Chemikalie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die in einer nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Ausnahmen für geringe Konzentrationen gelten entsprechend für die Meldepflichten nach den Sätzen 1 und 2.
- 1.
- das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr über eine Meldung nach Absatz 1, wenn es sich bei der aufgefundenen Sache dem äußeren Anschein nach um eine chemische Waffe im Sinne des Übereinkommens oder eine in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen aufgeführte Chemikalie aus militärischen Beständen oder unbekannter Herkunft handelt, oder
- 2.
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine Meldung nach Absatz 1, soweit zivile Einrichtungen betroffen sind, oder nach den Absätzen 3 oder 4, wenn es sich bei der aufgefundenen Sache um eine im Anhang über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen aufgeführte Chemikalie aus zivilen Beständen handelt.
(6) Chemische Waffen im Sinne des Übereinkommens, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, dürfen erst nach Freigabe des Zentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr vernichtet werden. Eine Freigabe nach Satz 1 darf erst erteilt werden, wenn das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung darüber befunden hat, ob und wie die Organisation im Hinblick auf den Verifikationsanhang zu dem Übereinkommen einzubeziehen ist. Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist zusätzlich vor der Vernichtung die Freigabe der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen. Eine chemische Waffe darf ohne vorherige Freigabe nach den Sätzen 1 und 3 nur vernichtet werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. Im Falle des Satzes 4 sind die Gründe für die sofortige Vernichtung sowie der Ort und die Zeit der Vernichtung schriftlich zu dokumentieren.
- 1.
- Vorgaben über den Inhalt und die Form der Meldungen nach den Absätzen 1 und 4 sowie die Art ihrer Übermittlungen zu bestimmen und
- 2.
- das Verfahren und den Umgang mit chemischen Waffen oder Chemikalien, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, zu regeln.
Suchhilfen: Chemische Waffe melden, Gefahrstoff Fund melden, Verdacht Chemikalie melden, Polizei Fundanzeige Chemikalie, Sicherheitsmeldung Chemikalien, Gefahrensymbol Fund melden