§ 4 CWÜAG

Sicherungspflichten

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Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung Beschränkungen unterworfen, melde- oder anzeigepflichtig ist, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die dort bezeichneten Chemikalien abhandenkommen oder unbefugt verwendet werden.

Suchhilfen: Chemikalien sichern, Gefahrstoff Aufbewahrungspflicht, Sicherungsmaßnahmen Gefahrstoffe, Chemikalien Diebstahl verhindern, Gefahrstoff Meldungspflicht, Unbefugte Nutzung verhindern