§ 25 DBGrG

Interne Gliederung

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Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.

Suchhilfen: Bereichstrennung DB, Vermögenszuordnung Verkehr, Personennahverkehr Abgrenzung, Personenfernverkehr Gliederung, Güterverkehr Trennung, Fahrweg Abgrenzung, interne Gliederung Unternehmen, Organisationsaufteilung DB, reichstrennung, mögenszuordnung, grenzung, nehmen