§ 26 DBGrG

Beteiligung an Sozialeinrichtungen, Anerkennung

📖

Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Eintragung im Handelsregister gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen zu erklären, ob sie sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B und an einzelnen der in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen oder Selbsthilfeeinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens beteiligt oder diese anerkennt.

Suchhilfen: Anerkennung von Bahnversicherungsanstalt, Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn, Meldung von Sozialbeteiligungen, erkennung