§ 23 DesignV

Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen

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Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.

Suchhilfen: Schutzverweigerung anfechten, Widerspruch gegen Designschutz, Stellungnahme zur Schutzverweigerung, internationale Designmeldung, Frist für WIPO‑Mitteilung, Designschutz ablehnen, fechten, lehnen