Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Geändert durch Art. 4a G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Änderung durch Art. 1 V v. 22.6.2026 I Nr. 190 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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Inhalt
- Eingangsformel
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Abschnitt 1 Antragsberechtigung und Antragsinhalte
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Abschnitt 2 Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität sowie Datenschutz und -sicherheit digitaler Pflegeanwendungen
- § 3 Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit digitaler Pflegeanwendungen als Nicht-Medizinprodukte
- § 4 Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit digitaler Pflegeanwendungen als Medizinprodukte
- § 5 Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit
- § 6 Anforderungen an Qualität
- § 7 Anforderungen an Interoperabilität
- § 8 Nachweis durch Zertifikate
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Abschnitt 3 Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens
- § 9 Pflegerischer Nutzen digitaler Pflegeanwendungen
- § 10 Nachweis des pflegerischen Nutzens
- § 11 Studien zum Nachweis des pflegerischen Nutzens
- § 12 Bewertungsentscheidung über das Vorliegen eines hinreichenden Nachweises
- § 13 Begründung des pflegerischen Nutzens im Rahmen der Erprobung
- § 14 Wissenschaftliches Evaluationskonzept
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Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
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Abschnitt 5 Inhalte und Veröffentlichung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen
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Abschnitt 6 Beratung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
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Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen
- § 23 Grundsätze
- § 24 Gebühren für Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis
- § 25 Gebühren für Änderungsanzeigen und Streichung
- § 26 Gebühr für Beratungen
- § 27 Gebühren in besonderen Fällen
- § 28 Sonstige Gebühren
- § 29 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag
- § 30 Auslagen
- § 31 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld
- § 32 Gebühren- und Auslagenschuldner
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Abschnitt 9 Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen
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Abschnitt 10 Schlussbestimmungen